Aktuelle Satzung der FT München-Gern e.V.

Satzung des Sportvereins Freie Turnerschaft München-Gern e.V. 1907

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich jedoch auf Angehörige aller Geschlechter, männlich, weiblich und divers.

§1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportverein Freie Turnerschaft München-Gern e.V.“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss aller politischen Parteibestrebungen das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage, er wirkt im Sinne wahren Friedens und lehnt Wehrsport ab.
  2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden
  1. durch Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  2. durch Unterhalt des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte.
  3. durch Versammlungen, Vorträge und Kurse, durch eigene Veranstaltungen oder Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen.
  4. durch Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Schiedsrichtern.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsausschuss.

§4 Mitgliedschaft des Vereins, Verbandzugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied der Freien Turnerschaft München von 1893.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und verschiedener Fachverbände. Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des BLSV und der Fachverbände an.

Die Mitglieder verpflichten sich, die von den Organen der Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und Entscheidungen anzuerkennen.

§5 Mitgliedschaft im Verein

  1. Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
  3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der zuständige Abteilungsleiter. Im Fall der Ablehnung einer Aufnahme kann sich das betroffene Neumitglied binnen eines Monats ab Mitteilung der Ablehnung an den Ausschuss wenden, der mit Mehrheit entscheidet.
  4. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn der Verein nicht innerhalb einer Frist von einem Monat dem Bewerber die Ablehnung schriftlich mitteilt.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle volljährigen Mitglieder sind in den Versammlungen antrags-, rede-, abstimmungs- und wahlberechtigt (aktiv und passiv).
  2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der am 31. Januar eines jeden Jahres fällig ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Die Höhe des Beitrages setzt der Vereinsausschuss fest, ebenso die Aufnahmegebühr.

Auf Beschluss des Vereinsausschusses können ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden:

  1. aktive Schiedsrichter
  2. verantwortliche Trainer und Betreuer
  3. bedürftige Mitglieder auf Antrag
  4. gewählte Vereinsfunktionäre
  1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Höhe des Beitrages mit Wirkung für das jeweils nächste Kalenderjahr zu korrigieren. Ein solcher Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Diese Erklärung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss bis spätestens 30.09. erfolgen. Der Ausschuss kann abweichende Regelungen zulassen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit einer Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung mit der entsprechenden Begründung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Die Streichung aus der Mitgliederliste entbindet das Mitglied nicht von der Verpflichtung, offene Beträge an den Verein zu leisten.

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei grobem Verstoß oder wiederholten einfachen Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses das Recht zur Berufung beim Vereinsausschuss zu.

Bestätigt der Vereinsausschuss den Ausschluss aus dem Verein, so kann das Mitglied erneut innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang dieses Beschlusses Widerspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

  1. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsausschuss und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen. Die Schriftform erfüllen dabei Einladungen in Form einer Postsendung oder als Mitteilung auf der Homepage, der VereinsApp oder auch die Zustellung per E-mail. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post, bzw. das Datum der Veröffentlichung auf der Homepage und in der VereinsApp entscheidend.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sowie der durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit; eine Änderung der Satzung in §10 Abs. 1 Buchst. e) (Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken) bedarf einer Neunzehntelmehrheit.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beschließt.
  6. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder und schriftlicher Vertretungsvollmachten
    4. die Tagesordnung
    5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse
    6. die Art der Abstimmung

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    1. den Geschäftsbericht,
    2. den Kassenbericht,
    3. die Entlastung des Vorstands,
    4. die Wahl des Vorstands, der Abteilungsleiter und der Revisoren,
    5. den Erwerb, die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken, wobei im Falle des Erwerbs eine 2/3 Mehrheit, im Falle der Belastung eine 4/5 Mehrheit und im Falle der Veräußerung eine 9/10 Mehrheit erforderlich ist,
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. §5 Abs.5,
    7. die Beitragshöhe im Falle des §6 Abs.4,
    8. die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschlussbeschluss durch den Vereinsausschuss gem. §7 Abs.4,
    9. Satzungsänderungen,
    10. Anträge,
    11. die Auflösung des Vereins.
  2. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und inhaltliche Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Die Schriftform ist durch einen Brief ebenso gewährleistet wie durch eine E-mail an die Adresse vorstand@ftgern.de.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Beide sind jeweils befugt, ein anderes Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung zu beauftragen. Der Versammlung bleibt es vorbehalten, eine Versammlungsleitung zu wählen. §9 Abs.5 gilt entsprechend.

§11 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vorstand und die Abteilungsleiter bilden den Vereinsausschuss.
  2. Der Vereinsausschuss leitet den Verein im Innenverhältnis. Er beschließt über alle nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesenen Gegenstände. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss kann jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  3. Sitzungen des Vereinsausschusses werden von einem Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Eine Sitzung des Ausschusses muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Eine Einberufung erfolgt ohne Mitteilung einer Tagesordnung.
  4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Mit dem Ende des Amtes als Vorstand oder Abteilungsleiter endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsausschuss Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der die Ergänzungswahl erfolgt.
  6. Der Vorstand und die gewählten Abteilungsleiter können jederzeit geeignete Vereinsmitglieder als Fachreferenten einsetzen.
  7. Der Vereinsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vereinsausschuss kann Dritte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten für den Verein beauftragen, sofern der Haushalt des Vereins dies zulässt.

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und maximal sieben Personen, von denen jeder einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB befugt ist.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Aufwendungen werden ersetzt.
  3. Der Vorstand wird in Einzelwahl von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel. Wird in der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhoben, so ist Wahl durch offene Abstimmung zulässig.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der die Ergänzungswahl erfolgt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Nicht zu den laufenden Geschäften des Vereins gehören:
    1. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 €.
    2. Rechtsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten, wenn die Gesamtverpflichtung 10.000 € übersteigt. Bei Leasingverträgen wird der Kaufpreis zugrunde gelegt.

Auf §11 Abs. 2 dieser Satzung wird verwiesen.

§13 Revisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren. Sie bleiben solange im Amt, bis neue Revisoren gewählt sind. §12 Abs.3 S. 3 und 4 gilt entsprechend.
  2. Revisor kann nicht sein, wer dem Vereinsausschuss angehört. Die Revisoren sind jedoch berechtigt, an Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. Den Revisoren obliegt die laufende Prüfung der Kassen- und Buchführungsbelege des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher zu prüfen und können hierzu jederzeit zur Kontrolle alle Unterlagen einsehen. Beanstandungen haben sie dem Ausschuss schriftlich zu berichten.
  4. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung über die Buchprüfung jährlich zu berichten. Ihnen obliegt es, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seiner bisherigen Zwecke kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, bzw. durch eine schriftlich vorliegende Vertretungsvollmacht vertreten sind. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zur Beschlussfassung ist jeweils eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. Die Ladung zu dieser Versammlung muss den Tagesordnungspunkt „Auflösung“ sowie den Hinweis darauf enthalten, dass unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Freie Turnerschaft München von 1893. Für den Fall, dass diese nicht mehr besteht, fällt es an den Bayerischen Landessportverband, ersatzweise an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§15 Salvatorische Klausel

  1. Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung davon unberührt.
  2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahekommt.

Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9.05.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.